Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche
RGBl. Nr. 48/1868
BG
Paragraph 4
26.05.1868
70/07 Schule und Kirche
Paragraph 4, Es steht jeder Kirche oder Religionsgesellschaft frei, aus ihren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissen zu errichten und zu erhalten.
Dieselben sind jedoch den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen und können die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn allen gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung dieser Rechte entsprochen wird.
03.05.2024
10009170
NOR12117836
N7186830803L