Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 33Artikel 2, Paragraph 33
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 5 gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nachBezugszeitraum: Absatz 5, gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach
dem 31. Dezember 1999 (vgl. Art. 7 § 79 Abs. 50 idF dem 31. Dezember 1999 vergleiche Artikel 7, Paragraph 79, Absatz 50, idF
BGBl. I Nr. 153/1999). Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,).
Text
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33, (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Absatz 2,Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Absatz 3,Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Absatz 4,Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5,
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn
nach Beendigung des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Anwartschaft endet oder
die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist oder
nach Beendigung (Unterbrechung) des Karenzgeldbezuges ein unverbrauchter Restanspruch von nicht mehr als 183 Tagen besteht.