Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5, gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach

dem 31. Dezember 1999 vergleiche Artikel 7, Paragraph 79, Absatz 50, idF

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,).

Text

Abschnitt 3

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 33, (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

  1. Absatz 2,Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
  2. Absatz 3,Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
  3. Absatz 4,Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5,
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn
    1. Ziffer eins
      nach Beendigung des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Anwartschaft endet oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist oder
    3. Ziffer 3
      nach Beendigung (Unterbrechung) des Karenzgeldbezuges ein unverbrauchter Restanspruch von nicht mehr als 183 Tagen besteht.