Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Wird in den Fällen des Paragraph 130, Absatz 2,, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Absatz 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des Paragraph 131 b, Absatz 9,
  2. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 131, 131 a und 131 c, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist.
  3. Absatz 3,Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist
    1. Ziffer eins
      für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension
      1. Litera a
        bei einer Teilpension von mehr als 60% mit dem Faktor 1,01,
      2. Litera b
        bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,
    2. Ziffer 2
      für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß Paragraph 131 b, Absatz 6, mit dem Faktor 1,04
    zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.
  4. Absatz 4,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins, folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12117788

alte Dokumentnummer

N6199961758L