Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Beachte

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 vergleiche Paragraph 57, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,).

Text

Alleinstehende

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 18, fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
  2. Absatz 2,Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
  3. Absatz 3,Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.