Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31. Dezember 1999 vergleiche Paragraph 57, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

153 aus 1999,).

Text

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.
  2. Absatz 2,Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3, 6, 10, Absatz eins und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.
  3. Absatz 3,Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß Paragraph 9, für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß Paragraph 5, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.