Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31. Dezember 1999 vergleiche Paragraph 57, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

153 aus 1999,).

Text

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 5, erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil, außer bei Wechsel der Betreuung für längstens 31 Tage, Karenzgeld, Karenzurlaubsgeld nach dem KUG oder eine entsprechende Leistung nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in voller Höhe bezieht.
  2. Absatz 2,Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß den Paragraphen 15 g und 15 h MSchG oder den Paragraphen 8 und 8 a EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) übersteigt. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung gebühren, gegebenenfalls für jeden Elternteil, 50 vH des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7,