Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,.

Text

Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Bedienstete, die in einem
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnis zum Bund,
    2. Ziffer 2
      in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,
    3. Ziffer 3
      Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    stehen, gelten die Abweichungen der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Paragraph 7 b, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Karenzurlaub gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  4. Absatz 2 b,Lehrer können einen aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
  6. Absatz 3 a,Paragraph 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
  7. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis letzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (Paragraph eins, LDG 1984), land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985), Klassenlehrer, Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden.
  8. Absatz 5,Statt Paragraph 7, Absatz 4, sind die Paragraphen 20 bis 23 MSchG anzuwenden.
  9. Absatz 6,Paragraphen 8 und 8 a ist Anmerkung, richtig: sind) auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
  10. Absatz 7,Paragraph 8, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (Paragraph eins, LDG 1984), land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 8, sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.
    2. Ziffer 2
      Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern ganze Unterrichtsstunden) umfaßt. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)
      1. Litera a
        darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und
      2. Litera b
        muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)
      liegen.
    3. Ziffer 3
      Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
    4. Ziffer 4
      Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
    5. Ziffer 5
      Im Paragraph 8, Absatz 10, ist die Verweisung auf die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben.
    6. Ziffer 6
      Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
    7. Ziffer 7
      Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn
      1. Litera a
        der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und
      2. Litera b
        keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    8. Ziffer 8
      Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist Paragraph 44 c, Absatz 2, LDG 1984 anzuwenden.
  11. Absatz 8,Lassen bei den in Absatz 7, angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrern an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  12. Absatz 9,Ein im Absatz 7, angeführter Beamter kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrer nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
  13. Absatz 10,Paragraph 8, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Anmerkung, richtig: der) Paragraphen 8 und 8 a sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.
    2. Ziffer 2
      Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76 c
      RDG.
  14. Absatz 11,Paragraphen 8 und 8 a ist Anmerkung, richtig: sind) auf die übrigen von Absatz 6, 7 und 8 a nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 8, Absatz 10, die Verweisung auf die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben.