Absatz eins,Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist jener Versicherungsträger leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt; andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig:
- Ziffer einsder Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,
- Ziffer 2der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
- Ziffer 3der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,
- Ziffer 4der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.