(9)Absatz 9Die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1992, BGBl. Nr. 763/1992, auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Reservefonds für Familienbeihilfen“ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestmöglich so anzulegen, dass darüber bei Bedarf verfügt werden kann.Die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Reservefonds für Familienbeihilfen“ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestmöglich so anzulegen, dass darüber bei Bedarf verfügt werden kann.