Absatz einsDer Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit Anmerkung, richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,
Paragraph 13,
01.10.1999
30.06.2002
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,).