Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,
Paragraph 12 a,
01.10.1999
31.12.2012
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,).
Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.