Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999

ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,).

Text

Sicherungsbescheinigung

Paragraph 11, (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.

  1. Absatz 2,Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.
  2. Absatz 3,Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.
  3. Absatz 4,Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 5,Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 6 oder Absatz 3, Ziffer 4, zu würdigenden Umständen wesentlich ändern.
  5. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 7 und 8 gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß.