Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,
Paragraph 11
01.01.2000
31.12.2002
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999
ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,).
Sicherungsbescheinigung
Paragraph 11, (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.