Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999

ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,).

Text

Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

  1. Ziffer eins
    Inländer oder Flüchtlinge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, ;,
  2. Ziffer 2
    Befreiungsscheininhaber;
  3. Ziffer 3
    Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder
    2. Litera b
      Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;
  5. Ziffer 5
    Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, erfaßt sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;
  6. Ziffer 6
    Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Ziffer 3, erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;
  7. Ziffer 7
    Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;
  8. Ziffer 8
    Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;
  9. Ziffer 9
    Asylwerber gemäß Paragraph 19, des Asylgesetzes 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76.
  1. Absatz 2Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
  2. Absatz 3Wird eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 für einen Ausländer beantragt, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sind für den Fall, daß kein Ausländer nach der Reihenfolge des Absatz eins, herangezogen werden kann, auch alle sonstigen Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, zur Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz heranzuziehen.
  3. Absatz 4Bei der Prüfung, ob für den zu besetzenden Arbeitsplatz anstelle des beantragten Ausländers Arbeitskräfte nach der Reihenfolge des Absatz eins, vermittelt werden können, ist zu beachten, daß die zu vermittelnden Arbeitskräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Ausländer selbst.