Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,
Paragraph 4 b,
01.01.2000
31.12.2002
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999
ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,).
Prüfung der Arbeitsmarktlage
Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können: