Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6,

Text

Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

Paragraph 7,

Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.