Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 16
24.07.1999
14.07.2004
Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der
Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese
Bestimmungen anzuwenden vergleiche Paragraph 45, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
127 aus 1999,).
Wahlausschüsse
Paragraph 16, (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.