Absatz eins,Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.