Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Text

Universitätslehrer

Paragraph 48 a,

  1. Absatz einsSoweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitätsprofessor
    1. Ziffer eins
      der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und
    2. Ziffer 2
      ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
    gewährt werden.
  2. Absatz 2Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitätsprofessor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
  3. Absatz 3Tritt ein Universitätsprofessor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Absatz eins, gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.