Absatz einsSoweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitätsprofessor
- Ziffer einsder Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und
- Ziffer 2ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
gewährt werden.