Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 97
01.08.1999
11.08.2000
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,
Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
Paragraph 97, (1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.