Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 80
01.08.1999
11.08.2000
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,
Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
Paragraph 80, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.