Absatz 2,Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten bzw. Universitäten der Künste verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer
- Ziffer einsweiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
- Ziffer 2für die Tätigkeit an der Universität bzw. Universität der Künste abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.