Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 194
01.10.1999
31.03.2000
Lehrverpflichtung
Paragraph 194, (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Universität der Künste ausschließlich für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG) verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in
Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
sind ................................................ 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19
2. an den Universitäten der Künste
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem
Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f)
und Unterricht aus Fremdsprachen ................... 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor .................................... 19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung .......................................... 21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte ............................. 26
f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach
oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der
Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des
künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das
gesamte Fach („künstlerische Assistenz'') .......... 19
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
13 Semesterstunden ..................... 1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
17 Semesterstunden ..................... 1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
19 Semesterstunden ..................... 1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
21 Semesterstunden ..................... 0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
26 Semesterstunden ..................... 0,769 Werteinheiten.