Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 192
01.10.1999
31.12.2003
Pflichten
Dienstpflichten
Paragraph 192, (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.