Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 183
01.10.1999
31.12.2003
Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten
Paragraph 183, Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtung.