Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Text
Dienstpflichten
§ 179. (1) Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Universitäten der Künste) übertragenen Aufgaben beizutragen.Paragraph 179, (1) Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Universitäten der Künste) übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,
Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,Lehrveranstaltungen (Paragraph 155, Absatz 8,) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3)Absatz 3,Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.