Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172 c

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Urlaub

Paragraph 172 c, (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

  1. Absatz 2,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsdozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.