Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Amtstitel

Paragraph 166, (1) Als Amtstitel ist vorgesehen

  1. Ziffer eins
    an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';
  2. Ziffer 2
    an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:
    „Ordentlicher Universitätsprofessor'' (Paragraph 26, UOG) oder „Universitätsprofessor'' (Paragraph 31, UOG);
  3. Ziffer 3
    an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
  1. Absatz 2,Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
  2. Absatz 3,Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.