Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 160 a
01.10.1999
31.12.2003
Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
Paragraph 160 a, (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß Paragraph 53, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 54, KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 75 b, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.