Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen

Dienst

Paragraph 152, (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson'' vorgesehen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;
    5. Ziffer 5
      in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;
    6. Ziffer 6
      in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
    7. Ziffer 7
      in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
    8. Ziffer 8
      in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;
    9. Ziffer 9
      in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;
    10. Ziffer 10
      während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.''
  2. Absatz 3,Den im Absatz 2, für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'', „des höheren militärfachlichen Dienstes'' oder der Zusatz „...arzt'', „...apotheker'' oder „...veterinär'' hinzuzufügen.
  3. Absatz 4,Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt'', „Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.
  4. Absatz 5,Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Absatz 2, folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar, Militärsuperintendent, Militärbischof.

  1. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 7,Militärpersonen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 8,Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Absatz 7, angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
  4. Absatz 9,Absatz 7, erster Satz und Absatz 8, gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.