Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
Paragraph 141 b
01.10.1999
13.01.2000
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in
wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen)
Paragraph 141 b, Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Universitäten der Künste) sind die Paragraphen 155 bis 160, 160 a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 181, Absatz 2, auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.