Absatz 2,Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:
- Ziffer einsverlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden; der Kollektivvertrag kann eine weitere Verlängerung von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer zulassen, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,
- Ziffer 2an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,
- Ziffer 3innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und
- Ziffer 4in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.