Absatz eins,Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im Paragraph 3, Absatz eins, der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten.