Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Beachte

Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft vergleiche Paragraph 100, Absatz eins,).

Text

Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

Paragraph 55,

  1. Absatz einsDie untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  2. Absatz 2Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117089

alte Dokumentnummer

N6199958303L