Absatz einsDie untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
- Ziffer einsSofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
- Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
- Ziffer 3Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.