Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1999,
BG
Paragraph 40
01.07.1999
31.12.2004
JWG
61/04 Jugendfürsorge
Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren außer Streitsachen. Paragraph 183, AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht
23.01.2025
10008691
NOR12117033
N6199957778L