Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 577

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 577,

  1. Absatz eins,Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
    gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Ziffer eins, 900 S und für Personen gemäß Ziffer 2, 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117012

alte Dokumentnummer

N6199957338L