Absatz eins,Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
- Ziffer einseine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
- Ziffer 2eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Ziffer eins, 900 S und für Personen gemäß Ziffer 2, 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.