Absatz einsDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer
- Ziffer einsbei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
- Ziffer 2bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
- Ziffer 3bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
beschäftigt sind.