Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

4. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

Überleitung

Paragraph 93,

Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des Paragraph 59, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 231 b, BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach Paragraph 60, erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.