Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Text

3. Unterabschnitt

Vertragslehrer

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 42 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
      Paragraph 41, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
      Paragraph 41, Absatz 2,,
    so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 42 a, gebührt hätte.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
    1. Ziffer eins
      dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
    2. Ziffer 2
      der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.
  4. Absatz 4,Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den Paragraphen 59, Absatz 5, Ziffer eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.