Absatz eins,Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 42 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
- Ziffer einsgemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitParagraph 41, Absatz 2, oder
- Ziffer 2gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitParagraph 41, Absatz 2,,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.