Absatz 2,Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,
Paragraph 57
01.01.1999
31.07.1999
Vertragsprofessoren
Aufnahme
Paragraph 57, (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, UOG) ausüben.