Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
- Ziffer einsseine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- Ziffer 2sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,
- Ziffer 3den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- Ziffer 4aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
- Litera aeine Grundausbildung nach Paragraph 67, nicht innerhalb der im Paragraph 66, Absatz 2, vorgesehenen Dauer der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder
- Litera beine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
- Litera ceine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
- Ziffer 5handlungsunfähig wird,
- Ziffer 6ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- Ziffer 7vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
- Ziffer 8das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.