Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

Paragraph 21,

  1. Absatz einsNicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Vertragsbedienstete in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet.