Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Paragraph 45 a,, Paragraph 45 b,, Paragraph 46, Absatz eins bis 4, Paragraph 47,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins und 2 und die Paragraphen 55 bis 59 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG ein Karenzurlaub nach Paragraph 29 e,
  2. Absatz 2,Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.