- Ziffer einsmit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,
- Ziffer 2ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
- Ziffer 3ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird,
- Ziffer 4ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,
- Ziffer 5für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des Paragraph 68, befristet - er demgemäß zugewiesen wird,
- Ziffer 6in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
- Ziffer 7ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,
- Ziffer 8daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.