(4)Absatz 4,Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e, p 4 oder p 5 eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einerAbweichend vom Absatz 2, Ziffer eins, bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e, p 4 oder p 5 eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer