Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Arbeitsvermittlung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (Paragraph 2,) obliegt den regionalen Geschäftsstelllen des Arbeitsmarktservice. Diese haben im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen. Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 17, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,.
  2. Absatz 2,Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des Paragraph 8, – binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, das unverzüglich mit der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Absatz eins, das Einvernehmen herzustellen hat.

Anmerkung

BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116788

alte Dokumentnummer

N6199956642L