Absatz eins,Arbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und 3, Paragraph 85, Absatz eins und 2 und Paragraph 86, Absatz eins und 2 wahrnehmen, wenn sie
- Ziffer einsinsgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen oder
- Ziffer 2insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.