Absatz einsAls Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
Paragraph 45,
01.01.1999
29.12.2008