Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 76 b, (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (Paragraph 76 a, Absatz eins,) notwendig ist und
  2. Ziffer 2
    wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  1. Absatz 2,Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 75 d, Absatz 2, genannten Personen und die Schwiegereltern.
  2. Absatz 3,Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Paragraph 76 a, Absatz 4, ist anzuwenden.