Absatz 2,Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
Paragraph 53
01.01.1999
30.12.2003
Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung.
Paragraph 53, (1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des Paragraph 54, schriftlich zu entwerfen.