(2)Absatz 2,Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1 nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.