Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

4. Unterabschnitt

MILITÄRISCHER DIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 247, (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. Ziffer eins
    in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
  2. Ziffer 2
    in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
  3. Ziffer 3
    in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.
  1. Absatz 2,Ernennungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998.
  2. Absatz 3,Militärpersonen, die nach Paragraph 269, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
  3. Absatz 4,Militärpersonen, die nach Paragraph 254, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.
  4. Absatz 5,Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.
  5. Absatz 6,Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist Paragraph 159, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, weiter anzuwenden.
  6. Absatz 7,Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß Paragraphen 152, Absatz 6, 256, Absatz 4 und 271 sind die Paragraphen 152, 152 a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.